Allgemeine Geschäftsbedingungen, DAWI-Kanalservice GmbH, gültig ab 01.08.2024

A) ALLGEMEIN

1. Geltungsbereich / Änderung AGB:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der DAWI GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) als vereinbart.
1.2. Diese AGB werden sämtlichen Rechtsgeschäften, Angeboten, Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Nebenleistungen zugrunde gelegt.
1.3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, welche auf der Website des AN (https://www.dawi.at/agb/) eingesehen werden kann.

2. Geschäftsbedingungen Auftraggeber:
2.1. AGB, Vertragsformblätter oder sonstige Bedingungen des AG werden nicht akzeptiert und wird diesen explizit widersprochen. Sie sind im vollen Umfang, auch ohne neuerlichen Widerspruch des AN, unwirksam. Ein Abgehen von diesem allg. Widerspruch bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN. Der AN erklärt, nur auf Basis seiner AGB kontrahieren zu wollen.
2.2. Die Bestätigung einer abweichenden Regelung gilt nur für den betreffenden Vertragspunkt und nicht für die anderen Bestimmungen dieser AGB. Sollte die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der AGB des AG vereinbart werden, gelten die Bestimmungen dieser AGB weiterhin, sofern sie nicht mit den Bestimmungen der AGB des AG kollidieren.
2.3. Eine Vertragserfüllungshandlung des AN oder ein Stillschweigen zu den von diesen AGB abweichenden Regelungen des AG stellt keine Zustimmung des AN dar.

3. Kostenvoranschlag / Angebot / Vertragsabschluss:
3.1. Kostenvoranschläge und Angebote des AN sind grundsätzlich unverbindlich.
3.2. Telefonische Kostenschätzungen beruhen auf den Angaben des AG und stellen lediglich eine grobe unverbindliche Kostenschätzung dar.
3.3. Die Preise des Kostenvoranschlags und des Angebots berücksichtigen keine Behinderungen und zusätzliche Leistungen, die im Zuge der beauftragten Tätigkeit notwendig werden und die nur mittelbar mit der beauftragten Leistung zusammenhängen (z.B. Erd-, Stemm-, Reparatur-, Grabungsarbeiten etc.). Diese Leistungen sind vom AG ebenfalls zu bezahlen.

4. Liefer- / Leistungsgegenstand, Ausführung:
4.1. Dem AG zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstand bzw. der Ausführung durch den AN gelten als vorweg genehmigt.
4.2. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können einzeln in Rechnung gestellt werden.
4.3. Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmen heranzuziehen.

5. Leistungs-, Lieferfristen und Termine:
5.1. Leistungs- / Lieferfristen und Termine sind, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich.
5.2. Verbindliche Leistungs- / Lieferfristen und Termine können vom AN bei einer Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Störungen/Unterbrechungen oder einer Verzögerung, die der AG zu vertreten hat, verlängert bzw. verschoben werden. Dasselbe gilt bei einer Abänderung/Ergänzung des Liefer- / Leistungsgegenstand bzw. Auftrags durch den AG.
5.3. Hat der AN bereits mit der Ausführung begonnen und unterbleibt die Ausführung aufgrund eines Umstands gemäß Pkt 5.2., so hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen, sowie die Kosten für den Abbau und Abtransport zu ersetzen.
5.4. Unter „unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen“ und „höhere Gewalt“ fallen beispielsweise Epidemien/Pandemien, Krieg, Elementarereignisse, Naturgewalten, Streiks, behördliche Sperren, Import- und Exportsperren, Zwischenfälle in der Herstellung, Rohstoff- und Warenmangel, Verkehrsstörungen oder Ausfall von sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen, die dem AN die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie beim AN, dessen Lieferanten/Geschäftspartnern oder Dritten eintreten.
5.5. Die Überschreitung einer unverbindlichen Leistungs- oder Lieferfrist oder das Abweichen von einem unverbindlichen Termin stellen keinen Verzug des AN dar. Die Angaben im Vertrag, Angebot oder den Liefer- und Zahlungskonditionen sollen dem AG in diesem Fall nur als ungefährer Richtwert dienen und wird der AN seine Leistung/Lieferung innerhalb angemessener Frist erbringen. Auch dbzgl. sind unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen, höhere Gewalt und Verzögerungen, die der AG zu vertreten hat, zu berücksichtigen.

6. Preise:
6.1. Der AN verrechnet seine Leistungen nach tatsächlichem Aufwand inklusive An- und Abfahrt.
6.2. Das Entgelt bestimmt sich nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen.
6.3. Die Dauer der An- und Abfahrt berechnet sich von einem der Stützpunkte des AN. Aus organisatorischen Gründen kann dies nicht immer der nächstgelegene Stützpunkt sein.
6.4. Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden vom AN nach tatsächlichem Aufwand entsprechend seinen Regiesätzen abgerechnet.
6.5. Sämtliches benötigtes Material wird nach tatsächlichem Bedarf verrechnet, auch wenn dieses im Angebot des AN nicht enthalten ist.
6.6. Die Kosten allfälliger Deponierung oder Entsorgung sind in Kostenvoranschlag bzw Angebot des AN nicht enthalten und werden zusätzlich an den AG verrechnet.

7. Abrechnung, Zahlungsbedingungen, Anzahlungen:
7.1. Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl des AN auch elektronisch gestellt und übermittelt werden dürfen.
7.2. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind für den AN nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
7.3. Die Zahlung hat durch Überweisung auf ein vom AN bekanntgegebenes Konto oder in der jeweils vertraglich vereinbarten Form spesen- und abzugsfrei in der fakturierten Währung zu erfolgen.
7.4. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7.5. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Mahn- und Inkassospesen, dann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen sind für den AN nicht verbindlich.
7.6. Der AN ist berechtigt, vor Fertigstellung des Auftrages für bereits erbrachte Teilleistungen/-lieferungen Abschlags- oder Teilrechnungen zu legen. Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es dem AN frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt die Verpflichtung des AN, weitere Leistungen zu erbringen.
7.7. Bei Zahlungsverzug des AG wird der unternehmerische AG Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. und ein Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. bezahlen. Diese gelten als vereinbart.
7.8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der AG hat die durch seinen Verzug entstandenen Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen dem AN oder von ihm beauftragten Dritten (z.B. Inkassobüro, Rechtsanwälte, etc.) zu ersetzen.
7.9. Für eigene Mahnungen des AN werden pro Mahnung pauschal € 10,00 verrechnet, welche vom AG zu ersetzen sind.
7.10. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung von Forderungen:
8.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind. Verbrauchern steht zusätzlich das Recht der Aufrechnung zu, als die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des AG aus dem Auftrag stehen sowie bei Zahlungsunfähigkeit des AN.
8.2. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des AN abzutreten.
8.3. Der unternehmerische AG ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzubehalten, außer der AN befindet sich in unberechtigtem Schuldnerverzug. Mit Wegfall dieses Grundes erlischt auch das Zurückbehaltungsrecht des AG.

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
9.1. Die Pflicht zur Leistungserbringung / Lieferung des AN beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen und dem AN alle notwendigen Angaben und/oder Planungsunterlagen für die Leistungserbringung / Lieferung zur Verfügung gestellt hat. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe oder sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige dbzgl. projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben / Informationen können beim AN in Erfahrung gebracht werden.
9.2. Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Liefer-/ Leistungsgegenstands durchgehend gegeben sind.
9.3. Sollten dem AG Gründe bekannt sein bzw. hätten ihm diese bekannt sein müssen, welche die Lieferung / Leistungserbringung verzögern können, so hat er den AN unverzüglich, mind. jedoch 2 Wochen vor der geplanten Lieferung / Leistungserbringung schriftlich über diese Gründe für die mögliche Verzögerung zu informieren.
9.4. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen bzw. einzuholen.
9.5. Die für die Ausführung, insb. für Aufstellungs- oder Inbetriebnahmemaßnahmen erforderlichen Betriebs- und Verbrauchsmaterialien, wie beispielsweise Energie, Wasser, etc., sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen. Ggfls. hat der AG auch Aufenthaltsmöglichkeiten vor Ort beizustellen.
9.6. Der AG hat die/den für die Lieferung / Leistungserbringung notwendige Zufahrt/Zugang zum Ausführungsort zu gewährleisten.
9.7. Kommt der AG diesen Mitwirkungspflichten nicht nach,
9.7.1. ist die Leistung des AN insoweit nicht mangelhaft, als die Mangelhaftigkeit auf die mangelnde Mitwirkungspflicht des AG zurückzuführen ist;
9.7.2. ist der AN mit der Lieferung/Leistungserbringung nicht in Verzug;
9.7.3. hat der AG dem AN allfällige Schäden zu ersetzen, welche dem AN durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehen;
9.7.4. es dem AN frei, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10. Gewährleistung:
10.1. Der AN übernimmt gegenüber dem unternehmerischen AG keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften des Liefer-/Leistungsgegenstands oder dafür, dass dieser für einen bestimmten Einsatzzweck tauglich ist, sofern vom AN diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
10.2. Die Gewährleistungsfrist wird gegenüber unternehmerischen AG auf 12 Monate ab Übergabe verkürzt.
10.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
10.4. Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird gegenüber unternehmerischen AG ausgeschlossen. Der unternehmerische AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
10.5. Meldungen des unternehmerischen AG über mögliche Gewährleistungsfälle müssen binnen 14 Tagen ab Entdeckung des angeblichen Mangels schriftlich beim AN einlangen.
10.6. Der AG hat den AN unter Setzung einer angemessenen Frist, mindestens 14 Tage, zur Mängelbehebung aufzufordern. Behebt der AG den Mangel selbst oder durch Dritte, ohne entsprechende vorhergehende Aufforderung bzw. Verweigerung durch den AN, verzichtet der AG damit auf den Ersatz der Kosten der Mängelbehebung durch den AN.
10.7. Die Behebung eines vom AG behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
10.8. Zur Mängelbehebung sind dem AN zumindest zwei Versuche einzuräumen.
10.9. Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, dem AN die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
10.10. Zur Behebung von Mängeln hat der AG den Ort des Liefer-/Leistungsgegenstand ohne schuldhafte Verzögerung dem AN zugänglich zu machen und diesem oder einem von ihm bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.
10.11. Ein Regress des unternehmerischen AG gegen den AN gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
10.12. Im Rahmen der Gewährleistung ist der AN berechtigt, mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten davon durch Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten derselben Qualität auszutauschen oder dem AG einen Betrag, der der Preisminderung entspricht, gutzuschreiben, sofern eine Reparatur aus Sicht des AN nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
10.13. Ausgetauschte mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten gehen in das Eigentum des AN über.

11. Haftung/Schadenersatz:
11.1. Unbefestigte Verkehrsanlagen befährt der AN nur auf ausdrückliche Anweisung des AG. Der AN übernimmt diesbezüglich keine Haftung für Schäden und hält der AG den AN diesbezüglich gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Der AG ersetzt dem AN aus dieser Anweisung resultierende Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften des AN.
11.2. Der AN haftet dem unternehmerischen AG mit Ausnahme von Personenschäden nur in Fällen von Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit.
11.3. Gegenüber unternehmerischen AG ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Sofern eine solche nicht vorhanden ist, wird ein Haftungshöchstbetrag von 10% des Angebotspreises vereinbart.
11.4. Des Weiteren wird die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Nutzungsausfall, Kapital- und Betriebskosten ausgeschlossen.
11.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer AG sind bei sonstigem Verfall bei unbeweglichen Sachen binnen 2 Jahren und bei beweglichen Sachen binnen 1 Jahres ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Die 30-jährige Verjährungsfrist wird auf 10 Jahre verkürzt.
11.6. Im Falle eines Schadens trifft unternehmerische AG die Beweislast für ein allfälliges Verschulden des AN. Die gesetzliche Beweislastumkehr für Schadenersatzansprüche aus Vertrag kommt nicht zur Anwendung.
11.7. Die Haftung des AN ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung, Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch den AG oder ihm zurechenbare Dritte sowie natürliche Abnutzung.

12. Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention:
12.1. Der AN bekennt sich zur umfassenden Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zur Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention. Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN bei Barzahlungen, ab einem gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (z.B. Feststellung der Auftraggeberidentität, Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, im Verdachtsfall Meldung an die Geldwäschemeldestelle, etc.) verpflichtet ist.
12.2. Der AG versichert, dass seine Zahlungen an den AN nicht aus Straftaten herrühren.
12.3. Den AG trifft im Zusammenhang mit der Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention eine Mitwirkungspflicht. Der AN ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung mit dem AG durch schriftliche Mitteilung an diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der AG seiner Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Punktes nicht nachkommt oder ein berechtigter Verdacht besteht, dass die Geschäftsbeziehung für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruptionshandlungen genützt wird.
12.4. Aus einem derartigen Rücktritt kann der AG keine Ansprüche gegen den AN ableiten.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
13.1. Die mit dem AN abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht, mit Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.2. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des AN, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort, z.B. Aufstellungsort gemäß jeweiligem Angebot oder Vertrag, schriftlich vereinbart wurde.
13.3. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird gegenüber unternehmerischen AG das sachlich und örtlich für den Sitz des AN zuständige Gericht vereinbart. Dem AN steht es jedoch frei Streitigkeiten bei einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht, insbesondere dem allg. Gerichtsstand des AG, auszutragen.

14. Salvatorische Klausel:
14.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmung der AGB. Die AGB bleiben in ihrem restlichen Inhalt unberührt und gilt zwischen den Vertragsteilen in diesem Falle eine der unwirksamen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

15. Sonstiges:
15.1. Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB in mehreren Sprachversionen existieren, ist die deutsche Version maßgebend und bindend. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich zu Informationszwecken.
15.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftformklausel.
15.3. Der AG hat eine allfällige Änderung seiner Anschrift dem AN bekannt zu geben.
15.4. Eine Erklärung des AN gilt dem AG auch dann als zugegangen, wenn der AG dem AN eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und der AN die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des AG sendet.
15.5. In den AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer miteingeschlossen.

B) Leitungsreinigung

16. Allgemein:
16.1. Zusätzlich zu den Bedingungen unter A) werden bei Leitungsreinigungen die folgenden Bedingungen vereinbart. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen gemäß Pkt B) den Bedingungen gemäß Pkt A) vor.

17. Leistungserbringung / Haftung:
17.1. Ist es notwendig, zur Durchführung der Leistungen Leitungen abzuschneiden, werden diese vom AN nicht wieder angeschlossen. Das Anschließen der abgeschnittenen Leitungen obliegt dem AG auf eigene Kosten.
17.2. Wenn die am Einsatzfahrzeug befindliche Standardausrüstung (zB. Schläuche, Sanierungswerkzeug und -materialien etc,) zur Erbringung der Leistungen nicht ausreicht, trägt der AG zusätzlich zum vereinbarten Entgelt die Kosten für die Nachlieferung der zusätzlichen Ausrüstung
17.3. Es wird lediglich der Versuch geschuldet, die Leitung wieder durchgängig zu machen bzw den ursprünglichen Querschnitt wiederherzustellen. Gelingt dies trotz sorgfältiger Leistungserbringung nicht, gebührt dem AN trotzdem das vereinbarte Entgelt.
17.4. Trotz sorgfältiger Leistungserbringung ist nicht auszuschließen, dass durch den notwendigen Überdruck, das Spülen, das Demontieren und Montieren Behälter, Leitungen, WC, Siphone oder andere Anlagenteile beschädigt oder undicht werden bzw Räumlichkeiten verunreinigt werden. Den AN trifft diesbezüglich keine Haftung. Der AG hält den AN bzgl Ersatzansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.
17.5. Es besteht bei Reinigungsarbeiten trotz sorgfältiger Leistungserbringung immer die Gefahr, dass die verwendete Ausrüstung (Schlauch, Kettenschleuder, Kamera etc.) im Bearbeitungsobjekt hängen bleibt, nicht mehr herausgezogen werden kann, abgetrennt werden muss und in der Leitung verbleibt. Den AN trifft diesbezüglich keine Haftung. Der AG ersetzt dem AN seinen diesbezüglichen Schaden.
17.6. Trotz sorgfältiger Leistungserbringung ist nicht auszuschließen, dass Fremdeinbauten in der Leitung, zB. Glasfaserkabel, beschädigt werden bzw aufgrund dieser Fremdeinbauten die Reinigung nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Den AN trifft diesbezüglich keine Haftung. Der AG hält den AN bzgl Ersatzansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.
17.7. Die Behebung neuerlicher Verstopfungen, auch wenn diese unmittelbar an eine durch den AN erfolgte Leitungsreinigung auftreten, ist im vorangegangenen Auftrag nicht enthalten und wird durch den AN gesondert in Rechnung gestellt.

C) Reinigung von Hebeanlagen

18. Allgemein:
18.1. Zusätzlich zu den Bedingungen unter A) werden bei der Reinigung von Hebeanlagen die folgenden Bedingungen vereinbart. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen gemäß Pkt C) den Bedingungen gemäß Pkt A) vor.

19. Leistungserbringung / Haftung:
19.1. Die Reinigung von Hebenanlagen beinhaltet die Reinigung und das Absaugen der Hebenanlage. Eine Überprüfung und Entlüftung der Pumpe ist nicht Bestandteil dieser Dienstleistung.
19.2. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es nach Abschluss der Reinigungstätigkeiten für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist, die Pumpe durch einen Fachmann zu überprüfen und diese zu entlüften.
19.3. Der AN übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der unterlassenen Überprüfung und Entlüftung der Pumpe resultieren.

D) Leitungssanierung

20. Allgemein:
20.1. Zusätzlich zu den Bedingungen unter A) werden bei Leitungssanierungen die folgenden Bedingungen vereinbart. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen gemäß Pkt D) den Bedingungen gemäß Pkt A) vor.

21. Mitwirkungspflicht des AG:
21.1. Während der Leistungserbringung kann es trotz sorgfältiger Durchführung zu Beeinträchtigungen kommen. Der AG hat sicherzustellen, dass alle allfällig betroffenen Dritten (zB andere Wohnungseigentümer) über die Sanierungstätigkeiten und die dadurch möglicherweise entstehenden Beeinträchtigungen informiert werden und hat der AG sicherzustellen, dass keine Einleitungen in der betroffenen Leitung erfolgen.

22. Leistungserbringung / Haftung:
22.1. Ist es notwendig, zur Durchführung der Leistungen Leitungen abzuschneiden, werden diese vom AN nicht wieder angeschlossen. Das Anschließen der abgeschnittenen Leitungen obliegt dem AG auf eigene Kosten.
22.2. Wenn die am Einsatzfahrzeug befindliche Standardausrüstung (zB. Schläuche, Sanierungswerkzeug und -materialien etc,) zur Durchführung der Leistungen nicht ausreicht, trägt der AG zusätzlich zum vereinbarten Entgelt die Kosten für die Nachlieferung der zusätzlichen Ausrüstung.
22.3. Es wird lediglich der Versuch einer Leitungssanierung geschuldet. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Baugrund und Leitungsbeschaffenheit, insbesondere Alter der Leitung, Einbrüche der Leitung, eingedrungene Wurzeln, Grundwasser etc, kann eine erfolgreiche Sanierung nicht garantiert werden. Tritt der Erfolg trotz sorgfältiger Leistungserbringung nicht ein, gebührt dem AN trotzdem das vereinbarte Entgelt.
22.4. Aufgrund des Leitungsverlaufes und anderer technischer Umstände ist es im Rahmen der Sanierungstätigkeiten nicht immer möglich, dass eingeleitete Abwässer umgeleitet bzw abgesaugt werden können. In einem derartigen Fall müssen eingeleitete Abwässer rückgestaut werden und kann dies zu Wasseraustritten oder Hinterspülungen der Liner führen. Für daraus resultierende Schäden übernimmt der AN keine Haftung. Der AG hält den AN diesbezüglich bei Forderungen Dritter vollkommen schad- und klaglos.
22.5. Im Regelfall erfolgt die Sanierung durch Einführung eines Liners in die Leitung. Sollten aufgrund der konkreten Umstände Grabungs- und Schremmarbeiten notwendig werden, erteilt der AG bereits jetzt seine Zustimmung, dass derartige Zusatzarbeiten durchgeführt und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden.

E) Leitungsortung

23. Allgemein:
23.1. Zusätzlich zu den Bedingungen unter A) werden bei Leitungsortungen die folgenden Bedingungen vereinbart. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen gemäß Pkt E) den Bedingungen gemäß Pkt A) vor.

24. Leistungserbringung / Haftung:
24.1. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass trotz des Einsatzes modernster Technologien und geschulter Fachleute das Ergebnis der Ortung von der tatsächlichen Lage der Leitung abweichen kann. Diese mögliche Abweichung resultiert aus externen Einflüssen meist physikalischer Natur. Der AN leistet demzufolge nur Gewähr für die korrekte Durchführung der Messung, nicht jedoch für die Richtigkeit des Ergebnisses.

F) Vermietung und Wartung von mobilen WC

25. Allgemein:
25.1. Zusätzlich zu den Bedingungen unter A) werden bei der Vermietung von mobilen WC die folgenden Bedingungen vereinbart. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen gemäß Pkt F) den Bedingungen gemäß Pkt A) vor.

26. Mitwirkungspflicht des AG:
26.1. Der AG hat für Anlieferung, Abholung und Wartung dafür Sorge zu tragen, dass dem AN die Zufahrt mit einem 7,5 t-LKW samt Anhänger bis zumindest 15 m zum Mietobjekt ungehindert möglich ist.

27. Vermieten von mobilen WC:
27.1. Das Vermieten beinhaltet den An- und Abtransport des Mietobjekts, das standfeste Aufstellen des Mietobjekts in sauberen Zustand, die einmalige Bereitstellung von Toilettenpapier und Frischwasser und das Entsorgen des Tankinhalts. Frostschutz für Wintermonate ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt.
27.2. An- und Abtransport der WC-Kabinen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
27.3. Dem AN steht das Recht zu, das Mietobjekt vor dem vereinbarten Termin zu liefern und nach dem vereinbarten Termin abzuholen.
27.4. Die Übernahme bzw die Abholung ist durch den AG schriftlich durch seine Unterschrift zu bestätigen. Ist der AG bei der Anlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vor Ort, wird die WC-Kabine am vereinbarten Ort aufgestellt und gilt sie in diesem Fall als zugestellt und in ordnungsgemäßen Zustand übernommen.
27.5. Reklamationen durch den AG haben unmittelbar bei Anlieferung zu erfolgen, andernfalls gilt der einwandfreie und vertragsgemäße Zustand des Mietobjekts als bestätigt.
27.6. Bei längerdauernden Vermietungen stellt der AN Teilrechnungen jeweils zum Ende eines Monats.
27.7. Befindet sich der AG mit der Bezahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des AG abzutransportieren.
27.8. Ausdrücklich untersagt sind das Verbringen des Mietobjekts an einen anderen Ort, das – auch unentgeltliche – Überlassen an Dritte, das Einwerfen von Abfällen, das Bekleben sowie jegliche missbräuchliche Verwendung.
27.9. Bei groben Schäden oder Totalverlust der Kabine verrechnet der AN an den AG eine Ersatzpauschale in Höhe von € 1.800,00 zzgl 20% USt.

28. Wartung von mobilen WC:
28.1. Die Wartung beinhaltet Grobreinigung, Ergänzung von Verbrauchsmaterial, Absaugung und die Wiederaufbereitung des Fäkalien- oder Abwassertanks.
28.2. Die Wartung erfolgt im vereinbarten Wartungsintervall und wird vom AN dokumentiert. Ein diesbezügliches Ab- oder Gegenzeichnen durch den AG findet nicht statt.
28.3. Ist eine Zufahrt zum Mietobjekt gemäß Pkt 24.1 nicht möglich oder befindet sich das Mietobjekt in versperrten Zustand, entfällt die Wartung, ist aber dennoch zur Gänze zu bezahlen.

Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

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